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   BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18   

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https://dejure.org/2019,23195
BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18 (https://dejure.org/2019,23195)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2019 - IV B 11/18 (https://dejure.org/2019,23195)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - IV B 11/18 (https://dejure.org/2019,23195)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 51 Abs 1, FGO § 73... Abs 1, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 103, FGO § 104 Abs 2, FGO § 105 Abs 4 S 3, FGO § 108, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 1, FGO § 119 Nr 2, FGO § 119 Nr 6, FGO § 134, ZPO § 41 Nr 6, ZPO § 227 Abs 1 S 1, ZPO § 578 Abs 2, ZPO § 579, ZPO § 584, ZPO § 587, ZPO § 588 Abs 1 Nr 1, VwGO § 116 Abs 2, GG Art 101 Abs 1 S 2, GG Art 103 Abs 1
    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung

  • Bundesfinanzhof

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 FGO, § 73 Abs 1 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 103 FGO, § 104 Abs 2 FGO
    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 119 Nrn. 1 und 2 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 1 FGO, § 134 FGO, § 579 der Zivilprozessordnung, § 584 ZPO, § 119 Nr. 2 FGO, § 51 Abs. 1 FGO, § 41 Nr. 6 ZPO, § 23 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO), § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO, § 119 Nr. 6 FGO, § 579 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 155 Satz 1 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 587, § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 579, 580 ZPO, § 73 Abs. 1 FGO, § 578 Abs. 2 ZPO, § 119 Nrn. 1, 2 und 4 FGO, § 108 FGO, § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 103 FGO, § 579 Abs. 1 ZPO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 104 Abs. 2 FGO, § 104 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 2 VwGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Verfahrensfehlers bei Entscheidung desselben Senats des Finanzgerichts über eine Nichtigkeitsklage; Anforderungen an die Einhaltung der 5-Monats-Frist gem. § 104 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Richters; Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO; Zur Fünf-Monats-Fri...

  • rewis.io

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Verfahrensfehlers bei Entscheidung desselben Senats des Finanzgerichts über eine Nichtigkeitsklage

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2019, 1136
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Trier, 04.08.2014 - 6 K 883/14

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
    aa) Soweit der Kläger (sinngemäß) ausführt, der 6. Senat des Finanzgerichts (FG) hätte nicht selbst über die Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 579 der Zivilprozessordnung --ZPO--) entscheiden dürfen, sondern dieses Verfahren an einen anderen Senat des FG verweisen müssen, weil der nämliche Senat --insbesondere unter Mitwirkung des Richters am FG (RiFG) G-- bereits über das aufzunehmende Verfahren mit Urteil vom 21. April 2015 - 6 K 883/14 (nachfolgend: die Vorentscheidung 6 K 883/14) erkannt habe (S. 6 ff. der Beschwerdebegründung), ergibt sich hieraus kein Mangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO.

    b) Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen, wonach an dem angegriffenen Urteil der an der Vorentscheidung 6 K 883/14 beteiligte RiFG G mitgewirkt habe, zudem einen Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 FGO geltend machen, ist auch diese Rüge nicht schlüssig erhoben.

    b) Der Kläger hat zwar vorgetragen, die beantragten Zeugeneinvernahmen hätten ergeben, dass das FG bei der Vorentscheidung 6 K 883/14 die für die Begründung (Absetzung) des Urteils geltende Fünf-Monats-Frist überschritten habe.

    c) Soweit der Kläger (sinngemäß) ausführt, die schlüssige Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO ergebe sich aus dem von ihm bezeichneten Verstoß, wonach das FG bei Absetzung der Vorentscheidung 6 K 883/14 gegen die Fünf-Monats-Frist verstoßen habe, ist dieses Vorbringen unzutreffend.

    d) Soweit der Kläger meinen sollte, er habe einen Nichtigkeitsgrund durch seine Ausführungen, wonach RiFG F an dem die Vorentscheidung 6 K 883/14 betreffenden Tatbestandsberichtigungsverfahren zu Unrecht mitgewirkt habe, schlüssig dargetan, kann dem der beschließende Senat ebenfalls nicht zustimmen.

    e) Soweit der Kläger mit dem Vortrag "Obwohl der Richter F nicht mehr zuständig war, führte er im Urteil, dass er Monate später als unzuständiger Richter begründete aus, ..." (S. 39 der Beschwerdebegründung) rügen sollte, er habe im Nichtigkeitsklageverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass das FG bei der Vorentscheidung 6 K 883/14 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei (§ 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), führt auch dies zu keinem Nichtigkeitsgrund.

    Abgesehen davon ist eine Nichtigkeitsklage nicht mehr für solche Gründe statthaft, die bereits erfolglos im Vorprozess mittels eines Rechtsmittels --so wie hier durch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Vorentscheidung 6 K 883/14 (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2016 - IV B 94/15, unter 2.e)-- geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 - X R 15-16/97, BFHE 188, 1, BStBl II 1999, 412, unter II.3.b; Bergkemper in HHSp, § 134 FGO Rz 48).

    Dass in der Vorentscheidung 6 K 883/14 noch die H-GmbH & Co. KG (KG) als Klägerin genannt ist, das angegriffene Urteil hingegen gegenüber dem Kläger als ehemaliger Gesellschafter und Gesamtrechtsnachfolger der KG ergangen ist, ändert hieran nichts.

    f) Soweit der Kläger der Auffassung sein sollte, er habe einen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO mit seinen Ausführungen, wonach die Vorentscheidung 6 K 883/14 nicht ihm, sondern der nicht mehr existenten KG zugestellt worden sei, schlüssig vorgetragen, ist dieses Vorbringen allein nicht geeignet, den gerügten Mangel zu begründen.

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 (BVerwGE 92, 367) für die Verkündung aufgestellten Grundsätze entsprechend auch für den Fall der Zustellung statt Verkündung des Urteils (vgl. § 104 Abs. 2 FGO) mit der Maßgabe gelten, dass die Frist nicht mit der Verkündung, sondern mit der tatsächlichen Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel, spätestens aber mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO zu übergeben gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1999 - VIII R 81/98, BFH/NV 1999, 1626, unter II.2.b aa, m.w.N.; vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 18. August 1999 - 8 B 124/99).

    Mit dem Antrag, der beschließende Senat solle dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (sinngemäß) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorlegen, ob der Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BVerwGE 92, 367 auch die Bekanntgabe eines Urteils durch Zustellung betreffe (S. 54 ff. der Beschwerdebegründung), legt der Kläger keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dar.

  • BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 124.99
    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
    Das FG ist nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. August 1999 - 8 B 124/99 und vom 20. September 1993 - 6 B 18/93 abgewichen.

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 (BVerwGE 92, 367) für die Verkündung aufgestellten Grundsätze entsprechend auch für den Fall der Zustellung statt Verkündung des Urteils (vgl. § 104 Abs. 2 FGO) mit der Maßgabe gelten, dass die Frist nicht mit der Verkündung, sondern mit der tatsächlichen Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel, spätestens aber mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO zu übergeben gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1999 - VIII R 81/98, BFH/NV 1999, 1626, unter II.2.b aa, m.w.N.; vgl. auch BVerwG-Beschluss vom 18. August 1999 - 8 B 124/99).

  • BFH, 08.10.2012 - I B 22/12

    Ausschluss eines Richters; rechtliches Gehör; Vertretungsrüge nur durch

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
    Die vom Kläger mit unterschiedlichen Begründungen (sinngemäß) geltend gemachten Besetzungsmängel i.S. des § 119 Nrn. 1 und 2 FGO, wonach das erkennende Gericht bei Fällung des angegriffenen Urteils gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen habe (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--), sind nicht schlüssig dargelegt (zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2012 - I B 22/12, Rz 13).

    Denn ein Richter ist nicht nach § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ausgeschlossen, wenn er an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2012 - I B 22/12, Rz 14, 15).

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14

    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
    Es liegt auch keine Abweichung von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Januar 2016 XII ZB 684/14 und dem BGH-Urteil vom 8. Juli 1986 - VI Z 99/85 vor.
  • BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

    Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
    "Fällung" des Urteils ist die Beschlussfassung über die Urteilsformel nach Kollegialberatung (z.B. BFH-Urteil vom 24. August 2006 - V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.1.b, m.w.N.).
  • BVerwG, 11.06.2001 - 8 B 17.01

    Frist für Abfassung des Urteils; Zustellung an Verkündungs statt.

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
    Abgesehen davon hat der 8. Senat des BVerwG die vorbezeichnete Rechtsauffassung zwischenzeitlich mit Beschluss vom 11. Juni 2001 - 8 B 17/01 (unter 1.b) aufgegeben.
  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
    Ausnahmsweise rechtfertigt diese Vorschrift die Zulassung der Revision wegen materieller Fehler, wenn ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler i.S. einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung vorliegt (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 - IV B 131/08, Rz 11, m.w.N.; zu den Darlegungsanforderungen z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 2013 - III B 28/12, Rz 3).
  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 189/08 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist für

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
    Ebenso wenig ist das FG von dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Februar 2009 - B 2 U 189/08 B abgewichen.
  • BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99

    Änderung von Urteilstatbestand und -begründung

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18
    Abweichendes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des beschließenden Senats vom 8. Mai 2003 - IV R 63/99 (BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809), weil jene --ausdrücklich-- einen Sonderfall betroffen hat.
  • BFH, 29.12.2015 - IV B 68/14

    Selbstentscheidung des abgelehnten Richters

  • BFH, 24.07.2014 - III B 28/13

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer

  • BVerwG, 20.09.1993 - 6 B 18.93

    Revision - Urteilsgründe - Zustellung

  • BFH, 16.08.2013 - III B 28/12

    Darlegungsanforderungen an die Rüge einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung -

  • BFH, 23.08.2002 - IV B 89/01

    NZB; Verfahrensmangel; Urteilszustellung

  • BFH, 02.11.2016 - VIII B 7/16

    Auslegung einer Einkommensteuererklärung im Hinblick auf den Inhalt eines gemäß §

  • BFH, 27.04.2012 - III B 241/11

    Abtrennung als Verfahrensfehler - Darlegung eines fehlenden Rügeverzichts

  • BFH, 28.08.2006 - V B 26/06

    Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts

  • BFH, 28.08.2012 - IV B 14/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernis eines auf die überlange Dauer

  • BFH, 07.07.1999 - VIII R 81/98

    Refinanzierungszinsen - Werbungskosten - Einkünften aus Kapitalvermögen -

  • BFH, 07.05.2003 - VII B 69/03

    Restitutionsklage

  • BFH, 12.01.2011 - I K 1/10

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage - Kostenbeschluss nach § 138 FGO keine

  • BFH, 24.06.2014 - III B 12/13

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem

  • BFH, 28.05.2003 - III B 87/02

    NZB: Befangenheitsgesuch

  • BFH, 22.10.2009 - V B 108/08

    Haftung wegen steuerlicher Beratung eines Umsatzsteuerkarussels - Keine Bindung

  • BFH, 14.03.2007 - VIII B 103/06

    NZB: Besetzungsrüge

  • BFH, 28.09.2006 - V B 69/05

    Rechtliches Gehör; Terminsverlegung

  • BFH, 12.10.1999 - II S 8/99

    Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens

  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Daher hat auch eine Besetzungsrüge gemäß § 119 Nr. 1 FGO in einem Revisionsverfahren oder in dem Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Vorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.10.2020 - VII B 119/19, Rz 24 und vom 25.06.2014 - VII B 183/13, Rz 19; BFH-Beschlüsse vom 22.05.2019 - IV B 11/18, Rz 8 und vom 04.12.2017 - X B 91/17, Rz 14; Lange in HHSp, § 119 FGO Rz 109; Seer in Tipke/Kruse, § 119 FGO Rz 43; Werth in Gosch, FGO § 119 Rz 105, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2022 - IX B 18/21

    Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 EStG

    b) Da die abschlägige Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs zu den nicht beschwerdefähigen und folglich auch vor dem Revisionsgericht nicht rügefähigen Entscheidungen gehört (§§ 124 Abs. 2, 128 Abs. 2 FGO), kann die Klägerin nur mit der Rüge gehört werden, Art. 101 GG sei verletzt, was eine greifbar gesetzwidrige und damit willkürliche Bescheidung des Ablehnungsgesuchs voraussetzt (z.B. BFH-Beschluss vom 22.05.2019 - IV B 11/18, BFH/NV 2019, 1136, m.w.N.).
  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    Das Fehlen einer § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechenden Regelung schließt zudem eine dahingehende erweiternde Auslegung von § 41 Nr. 6 ZPO aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1974 - 5 ER 263.73 - WKRS 1974, 13674, S. 4; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 16/80 - NJW 1981, 1273; BFH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - I B 22/12 - juris Rn. 14 und vom 22. Mai 2019 - IV B 11/18 - juris Rn. 11).
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